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Vertriebsvereinbarung B2B
Die Unterzeichnenden:
- Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach niederländischem Recht Rocky Mountain Minerals Phyto Essentials B.V. mit Sitz in (8226 LG) Lelystad, Rivierenlaan 221, in dieser Angelegenheit rechtswirksam vertreten durch Frau I.M. Oeschger-Switzer, nachfolgend als "RMM" bezeichnet;
- der Vertriebspartner, der sich im Rahmen des ersten Logins im B2B-Webshop von RMM elektronisch registriert und durch Setzen eines Häkchens die Bedingungen dieser Vereinbarung akzeptiert, nachfolgend als "Vertriebspartner" bezeichnet. Die unter 1 und 2 genannten Parteien werden nachfolgend jeweils einzeln als "Partei" und gemeinsam als "Parteien" bezeichnet.
Digitale Zustimmung:
Diese Vereinbarung wird dem Vertriebspartner beim ersten Login in das B2B-
Portal von RMM zur Verfügung gestellt. Durch die Bestätigung mittels entsprechender Schaltfläche erklärt sich der Vertriebspartner mit den nachfolgenden Bedingungen einverstanden. Diese Zustimmung gilt als
rechtsverbindlicher Vertragsabschluss und ist nicht erneut bei weiteren Logins oder Bestellungen erforderlich.
In Erwägung nachstehender Umstände:
- RMM betreibt ein Unternehmen für den Vertrieb von Vitaminen und
Mineralien aus den Rocky Mountains, wie in Anlage A zu dieser Vereinbarung definiert, nachfolgend als "die Produkte" bezeichnet; - Dem Vertriebspartner ist bekannt, dass RMM die Produkte über seine Website/den Webshop www.rocky-mountain-minerals.eu vertreibt;
- RMM beabsichtigt, den Vertriebspartner als Vertriebshändler für die Produkte im Vertragsgebiet, wie in Anlage B zu dieser Vereinbarung
definiert, zu bestellen, und der Vertriebspartner ist bereit, diese Bestellung unter den in dieser Vereinbarung festgelegten Bedingungen anzunehmen;
- Diese Vereinbarung ersetzt alle zuvor zwischen den Parteien geschlossenen mündlichen und/oder schriftlichen Vereinbarungen;
vereinbaren die Parteien hiermit Folgendes: - § 1 Begriffsbestimmungen
1.1 In dieser Vereinbarung haben die folgenden großgeschriebenen Begriffe die
nachstehende Bedeutung:Aktiver Verkauf
bezeichnet i) die Kontaktaufnahme mit einzelnen Kunden im Exklusivgebiet oder innerhalb der exklusiven Kundengruppe eines anderen Händlers aus eigener Initiative, ii) die Kontaktaufnahme mit einer bestimmten Kundengruppe oder mit Kunden in einem bestimmten Gebiet, das einem anderen Händler auf exklusiver Basis zugewiesen wurde, aus eigener Initiative durch Werbung in Medien oder
andere Werbemaßnahmen, die spezifisch auf diese Kundengruppe oder auf Kunden in diesem
Gebiet ausgerichtet sind, oder iii) die Errichtung eines Lagers oder einer Verkaufsstelle im
Exklusivgebiet eines anderen Händlers.Allg. Geschäftsbedingungen
sind die allgemeinen Lieferbedingungen von RMM, die dieser Vereinbarung als Anlage
C beigefügt sind;Vertragsgebiet
ist das in Anlage B zu dieser Vereinbarung definierte Gebiet;
Marken
Sind die in Anlage D zu dieser Vereinbarung aufgeführten Marken;
Produkte
Sind die Produkte gemäß der Definition in AnlageA zu dieser Vereinbarung;
Spezifikationen
Ist die technische Beschreibung der Produkte, wie sie in Anlage E zu dieser Vereinbarung
beschrieben ist.
§ 2 Bestellung
2.1 RMM bestellt hiermit den Vertriebspartner als Vertriebshändler für den Verkauf der Produkte im Vertragsgebiet. Der Vertriebspartner nimmt diese Bestellung hiermit an und wird als solcher gemäß den Bedingungen dieser Vereinbarung tätig werden.
2.2 Der Vertriebspartner handelt als unabhängiger Verkäufer der Produkte. Der Vertriebspartner ist in keiner Weise Vertreter oder Agent von RMM, ausgenommen in der in § 6.5 beschriebenen Konstellation.
§ 3 Exklusivität für den Fall, dass kein Online-Verkauf stattfindet
3.1 RMM behält sich das Recht vor, die Produkte selbst an (bestimmte) (Kategorien von) Nutzern innerhalb des Vertragsgebiets zu liefern, wie in Anlage B näher spezifiziert.
3.2 Der Vertriebspartner wird die Produkte ausschließlich innerhalb des Vertragsgebiets vertreiben und seine Marketingaktivitäten für die Produkte ausschließlich in diesem Gebiet durchführen. Der Vertriebspartner wird die Produkte nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung von RMM an
Kunden außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums verkaufen und liefern. Jeder Verkauf und jede Lieferung außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums durch den Vertriebspartner ohne vorherige schriftliche
Zustimmung von RMM stellt darüber hinaus eine Verletzung der geltenden
Markenrechte dar.
3.3 Der Vertriebspartner darf die Produkte nicht aktiv außerhalb des in Anlage B definierten Vertragsgebiets verkaufen.
§ 4 Produkte
4.1 Der Vertriebspartner darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung von RMM keine Änderungen an den Produkten, ihrer Verpackung oder Kennzeichnung vornehmen.
4.2 Die Produkte müssen den Spezifikationen entsprechen. RMM ist berechtigt, die Produkte und die Spezifikationen nach eigenem Ermessen zu ändern. Dieses Recht umfasst das Recht, neue Versionen des Produkts auf den Markt zu bringen und bestimmte Produkte oder Teile davon aus dem
Produktsortiment zu entfernen.
4.3 RMM wird den Vertriebspartner schriftlich über jede geplante Änderung der Produkte informieren, soweit dies für den Vertriebspartner relevant ist, was unter anderem durch die Einkäufe des Vertriebspartners in den vorangegangenen sechs Monaten belegt wird, sowie über jede Entfernung
von Produkten oder Teilen davon aus dem Produktsortiment. Der
Vertriebspartner hat keinen Anspruch auf jedwede Entschädigung im
Zusammenhang mit einer Änderung oder Entfernung von Produkten oder
Teilen davon gemäß § 4.2.
4.4 Bei der Bereitstellung von Informationen über die Produkte an seine (potenziellen) Kunden wird der Vertriebspartner die Produktinformationen und Produktfotos verwenden, die RMM dem Vertriebspartner zur Verfügung stellt. Der Vertriebspartner stellt sicher, dass er keine falschen oder irreführenden Informationen über die Produkte an Dritte weitergibt. Der Vertriebspartner sorgt auf eigene Kosten für die Übersetzung der Dokumentation über die Produkte in die Sprache(n) seiner Kunden.
4.5 Der Vertriebspartner informiert RMM unverzüglich über alle Reklamationen, die der Vertriebspartner in Bezug auf die Produkte erhält.
§ 5 Bestellungen
5.1 Der Vertriebspartner bestellt die Produkte über den B2B-Webshop von RMM oder schriftlich per E-Mail bei RMM. Jede Bestellung muss folgende Angaben enthalten:
- Das Versanddatum der Bestellung
- Die Art der bestellten Produkte;
- Die Menge der bestellten Produkte;
- Den Lieferort;
- Das gewünschte Lieferdatum der Produkte;
- Eine Referenznummer.
5.2 Online aufgegebene Bestellungen werden von RMM bestätigt. Nimmt RMM die Bestellung des Vertriebspartners per E-Mail an, so bestätigt RMM dies dem Vertriebspartner innerhalb von [fünf] Werktagen nach Eingang der in § 5.1 genannten Bestellung schriftlich per E-Mail. Wenn RMM dem Vertriebspartner nicht innerhalb der im vorhergehenden Satz genannten Frist eine schriftliche Bestätigung der Annahme der Bestellung übermittelt, gilt die Bestellung als abgelehnt.
5.3 Jede Bestellung, die im Rahmen der Durchführung dieser Vereinbarung erteilt wird, unterliegt den Bestimmungen dieser Vereinbarung. Diese Vereinbarung und jede Bestellung, die im Rahmen ihrer Durchführung aufgegeben wird, unterliegt darüber hinaus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Der Vertriebspartner bestätigt, dass ihm die Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor der Unterzeichnung dieser Vereinbarung zur Verfügung gestellt wurden. Soweit diese Vereinbarung von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweicht, hat diese Vereinbarung Vorrang. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertriebspartners finden weder auf diese Vereinbarung noch auf Bestellungen, die in ihrer Durchführung erteilt werden, Anwendung.
5.4 Jede im Rahmen dieser Vereinbarung abgegebene Bestellung unterliegt den Bestimmungen dieser Vertriebsvereinbarung. Sowohl diese Vereinbarung als auch alle in ihrer Durchführung aufgegebenen
Bestellungen unterliegen zudem den Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Der Vertriebspartner bestätigt, dass ihm die Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor Abgabe seiner Zustimmung zu dieser Vereinbarung zur Verfügung gestellt wurden. Soweit die Bestimmungen dieser Vereinbarung von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichen, haben die Regelungen dieser Vereinbarung Vorrang. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertriebspartners finden weder auf diese Vereinbarung noch auf im Rahmen ihrer Durchführung aufgegebene Bestellungen Anwendung. Die Zustimmung zur Vertriebsvereinbarung erfolgt einmalig beim ersten Login in das B2B-Portal. Für spätere Bestellungen ist keine erneute
Zustimmung erforderlich.
§ 6 Lieferung
6.1 Nach Annahme einer Bestellung liefert RMM die Produkte entsprechend der angenommenen Bestellung. RMM ist berechtigt, die Bestellung in Teilmengen zu liefern.
6.2 RMM ist nicht an das gewünschte Lieferdatum gebunden, das auf dem in § 5.1 genannten Bestellformular angegeben ist. RMM teilt dem Vertriebspartner das tatsächliche Lieferdatum mit, sobald es von RMM festgelegt wurde. Liefert RMM die Bestellung in Teilmengen, so teilt RMM dem Vertriebspartner das Lieferdatum jeder einzelnen Teilmenge mit.
6.3 Im Falle eines Lieferverzugs gegenüber dem im vorhergehenden Absatz genannten festgelegten Liefertermin informiert RMM den Vertriebspartner.
6.4 Die Lieferung erfolgt gemäß den zuletzt veröffentlichten Incoterms 2020. Die Gefahr von Verlust, Diebstahl und Beschädigung der zu liefernden Produkten geht ab Zeitpunkt und Erhalt der Lieferung auf den Vertriebspartner über.
6.5 Unbeschadet der Bestimmungen des vorhergehenden Absatzes behält RMM das Eigentum an allen Produkten, die sie dem Vertriebspartner liefert, bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Vertriebspartner die betreffenden Produkte vollständig bezahlt hat.
§ 7 Inspektion
7.1 Innerhalb von zwei Werktagen nach Erhalt der Produkte und vor dem Weiterverkauf an einen Käufer muss der Vertriebspartner die Produkte prüfen und sich vergewissern, dass die Produkte den vertraglichen Anforderungen entsprechen und für den beabsichtigten Verwendungszweck des Vertriebspartners geeignet sind.
§ 8 Preis und Zahlung
8.1 RMM verkauft die Produkte an den Vertriebspartner zu dem Preis, der in der von RMM geführten allgemeinen Preisliste angegeben ist, die von Zeit zu Zeit geändert werden kann. RMM teilt dem Vertriebspartner eine Preisänderung für eines oder mehrere der Produkte vor der Änderung schriftlich mit.
8.2 RMM übermittelt dem Vertriebspartner am Tag der Lieferung oder danach eine Einzelrechnung für die Lieferung der Produkte. Der Vertriebspartner zahlt die Rechnungen innerhalb von [21] Tagen ab dem Datum der Übermittlung, wie auf der Rechnung angegeben. Der Vertriebspartner leistet alle Zahlungen im Rahmen dieser Vereinbarung ausschließlich durch Überweisung auf das Konto IBAN NL75 INGB 0109 5928 59 im Namen von RMM oder auf ein anderes Bankkonto in den Niederlanden, das dem
Vertriebspartner von RMM rechtzeitig schriftlich mitgeteilt wird. Der Vertriebspartner wird bei der Zahlung stets die Rechnungsnummer der betreffenden Rechnung angeben.
8.3 Wenn eine Zahlung nicht am Fälligkeitstag erfolgt, ist der Vertriebspartner ohne Mahnung in Verzug, und RMM behält sich das Recht vor, die gesetzlichen Handelszinsen auf den überfälligen Betrag zu berechnen. Die Zinsen laufen in diesem Fall von dem Tag an, an dem der Verzug beginnt, bis zu dem Tag, an dem er endet. Für die Berechnung der Zinsen wird der überfällige Betrag nach Ablauf eines jeden Monats um die für diesen Zeitraum geschuldeten Zinsen erhöht. In dem in § 15 genannten Fall sind
keine Zinsen zu zahlen.
8.4 Zahlt der Vertriebspartner eine Rechnung nicht, ist RMM berechtigt, jede weitere Lieferung von Produkten zu verweigern, bis die Zahlung vollständig erfolgt ist.
§ 9 Verpflichtungen des Vertriebspartners und Informationen
9.1 Der Vertriebspartner ist bestrebt, die Produkte im Vertragsgebiet zu bewerben, zu vertreiben und zu verkaufen. Der Vertriebspartner ist verpflichtet, bei der Ausübung seiner Tätigkeit alle im Vertragsgebiet
geltenden Gesetze und Vorschriften einzuhalten. Dem Vertriebspartner ist es nicht gestattet, die Produkte unter den von RMM angegebenen Preisen zu verkaufen.
9.2 Der Vertriebspartner darf bei der Werbung und dem Verkauf der Produkte im Vertragsgebiet die Verpackung und den Namen der Produkte nicht verändern.
9.3 Der Vertriebspartner führt Werbemaßnahmen auf eigene Kosten und auf eigenes Risiko durch, sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart wurde.
§ 10 Mindestabnahmeverpflichtung
10.1 Der Vertriebspartner kauft bei RMM pro Bestellung Produkte im Wert von mindestens 200 EUR. Dieser Betrag versteht sich ohne Kosten (für Verpackung, Transport, Versicherung und dergleichen) und ohne Mehrwertsteuer oder andere anwendbare Steuern. Handelt es sich bei dem Vertriebspartner um einen Apotheker oder Arzt, besteht kein Mindestbestellwert.
§ 11 Verwendung von Marken
11.1 Der Vertriebspartner hat das Recht, die Marken bei der Werbung und dem Vertrieb der Produkte im Vertragsgebiet unter den in diesem Paragraphen festgelegten Bedingungen zu verwenden.
11.2 Der Vertriebspartner darf die auf den Produkten oder in Verbindung mit ihnen verwendeten Marken, Nummern oder sonstigen Identifikationsmerkmale nicht verändern, entfernen oder umgestalten. Der
Vertriebspartner darf die Marken nicht in einer Weise verwenden, die ihre Unterscheidungskraft, ihren Ruf, ihre Gültigkeit oder den Firmenwert von RMM oder die Geschäfts- oder Handelsnamen von RMM in irgendeiner Weise beeinträchtigen könnte. Der Vertriebspartner darf keine Marke oder keinen Handelsnamen verwenden oder eintragen lassen, die bzw. der einer Marke oder einem Handelsnamen von RMM so ähnlich ist, dass eine Verwechslungsgefahr (einschließlich indirekter Verwechslung) oder eine
Täuschung entsteht.
11.3 Der Vertriebspartner hält sich an die Richtlinien über die Art und Weise der Verwendung der Marken, die RMM dem Vertriebspartner vorgibt.
11.4 Der Vertriebspartner hat, abgesehen von dem in Absatz 1 genannten Nutzungsrecht, keine Rechte an einer Marke oder an einem damit verbundenen Firmenwert. Diese sind und bleiben Eigentum von RMM. Der gesamte Goodwill/Geschäftswert, der sich aus der Nutzung der Marken durch den Vertriebspartner ergibt, steht RMM zu.
11.5 Der Vertriebspartner unterrichtet RMM unverzüglich über jede Verletzungoder drohende Verletzung der Marken durch einen Dritten, von der der Vertriebspartner Kenntnis erlangt, sowie über jede Behauptung oder Forderung eines Dritten, wonach der Verkauf oder die Einfuhr der Produkte
in das Vertragsgebiet ein Recht eines Dritten verletze.
§ 12 Gewährleistungen und Haftung
12.1 RMM gewährleistet, dass die Produkte zum Zeitpunkt der Lieferung keine erheblichen Mängel aufweisen.
12.2 Der Vertriebspartner meldet RMM schriftlich innerhalb von fünf Werktagen nach Erhalt der Produkte in den Geschäftsräumen des Vertriebspartners Ansprüche wegen Mängeln, Schäden oder Nichtkonformität der Produkte, die bei einer Inspektion der Produkte angemessenerweise festgestellt werden können. Alle anderen Beanstandungen muss der Vertriebspartner innerhalb von sechs Monaten nach dem Datum der Lieferung schriftlich bei RMM geltend machen. Der Vertriebspartner sendet Produkte, bei denen er behauptet, sie seien nicht konform oder beschädigt, auf Verlangen und Kosten von RMM unverzüglich an RMM zurück, damit RMM sie überprüfen kann. Ist RMM für die Nichtübereinstimmung oder die Beschädigung des Produkts verantwortlich, so ersetzt es nach eigenem Ermessen die Produkte durch neue Produkte oder erstattet dem Vertriebspartner den Kaufpreis für die Produkte zurück. RMM hat gegenüber dem Vertriebspartner keine anderen Verpflichtungen oder Haftungen in Bezug auf nicht konforme oder beschädigte Produkte als die im vorhergehenden Satz genannten.
§ 13 Laufzeit und Beendigung
13.1 Diese Vereinbarung tritt mit Wirkung von dem Tag in Kraft, an dem der Vertriebspartner im Rahmen seines ersten Logins im B2B-Webshop von RMM elektronisch durch Setzen eines Häkchens die Bedingungen dieser Vereinbarung akzeptiert, und wird für eine feste Laufzeit von einem Jahr ab diesem Datum geschlossen. Der Zeitpunkt der elektronischen Zustimmung wird elektronisch protokolliert und gilt als verbindliches Datum des Vertragsbeginns.
13.2 Nach Ablauf des in Absatz 1 genannten Zeitraums verlängert sich diese Vereinbarung stillschweigend jeweils um einen festen Zeitraum von einem Jahr, es sei denn, eine Partei hat sie vor Ablauf des festgelegten Zeitraums unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist schriftlich gekündigt.
13.3 Jede Partei kann diese Vereinbarung in folgenden Fällen per Einschreiben mit sofortiger Wirkung kündigen:
a) Die andere Partei hat eine wesentliche Verpflichtung aus dieser Vereinbarung oder einem der gesonderten Kaufverträge, die im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung geschlossen werden, nicht
erfüllt;
b) Die andere Partei wurde für insolvent erklärt, ihr wurde ein vorläufiger oder endgültiger Zahlungsaufschub gewährt, eine andere vergleichbare Regelung wurde für die andere Partei anwendbar, oder die andere Partei hat auf andere Weise die freie Verwaltung oder die freie Verfügung über ihr gesamtes Vermögen oder einen Teil davon verloren, unabhängig davon, ob dieser Zustand unwiderruflich ist;
c) Die andere Partei hat ihren Gläubigern einen Vergleich außerhalb eines Insolvenzverfahrens, eines Zahlungsaufschubs oder einer anderen ähnlichen Regelung angeboten;
d) Die andere Partei hat aufgehört zu existieren oder wurde aufgelöst;
e) Soweit es sich bei der anderen Partei um den Vertriebspartner handelt: eine andere Person als bei der online Anmeldung genannt, erwirbt direkt oder indirekt die Kontrolle über den Vertriebspartner oder kann, ob durch Vereinbarung mit anderen stimmberechtigten Personen oder nicht, die Mehrheit der Stimmrechte in der Hauptversammlung des Vertriebspartners ausüben;
f) Sofern es sich bei der anderen Partei um den Vertriebspartner handelt: Es kommt zu einem Wechsel in der Geschäftsführung, im Personal oder in den Einrichtungen des Vertriebspartners, der sich negativ auf die Tätigkeit des Vertriebspartners auswirken kann. Das Ausscheiden von der namentlich genannten sprechperson bei der ersten Online-Anmeldung aus dem Arbeitsverhältnis mit dem Vertriebspartner gilt in jedem Fall als ein Umstand im Sinne dieser Bestimmung.
13.4 In jedem Fall, aber nicht ausschließlich, wird davon ausgegangen, dass der Vertriebspartner eine sentliche Verpflichtung aus dieser Vereinbarung gemäß §13.3 (a) dieser Vereinbarung verletzt hat, wenn:
- der Vertriebspartner, auch nach einer Aufforderung per
Einschreiben, einer Zahlungsverpflichtung gegenüber RMM nicht
nachkommt, und zwar unabhängig davon, ob die Nichterfüllung dem
Vertriebspartner zuzurechnen ist; oder - der Vertriebspartner die Interessen oder den Ruf von RMM oder
eines Produkts schädigt; oder - der Vertriebspartner ein geistiges Eigentumsrecht von RMM oder
eines Lizenznehmers von RMM verletzt.
13.5 Wenn RMM das Recht hat, diese Vereinbarung gemäß § 13.3 (a) zu kündigen, hat RMM das Recht, ach eigenem Ermessen zu entscheiden, anstatt diese Vereinbarung zu kündigen, dieser Vereinbarung ihren ausschließlichen Charakter zu entziehen.
13.6 Nach Beendigung dieser Vereinbarung haben weder der Vertriebspartner noch sein Personal Anspruch auf eine Entschädigung für den Firmenwert, Einkommensverluste oder sonstige Schäden im Zusammenhang mit dem Ablauf oder der Beendigung dieser Vereinbarung, unabhängig vom Grund dafür. Der Vertriebspartner hat ferner keinen Anspruch auf eine Entschädigung für den Firmenwert im Zusammenhang mit den vom Vertriebspartner während oder nach dieser Vereinbarung durchgeführten
Aktivitäten. Es wird davon ausgegangen, dass der Vertriebspartner diesen Goodwill, soweit er entstanden ist, zugunsten von RMM erworben hat.
13.7 Nach Beendigung dieser Vereinbarung, ungeachtet des Grundes, hat der Vertriebspartner mit sofortiger Wirkung jegliche Verwendung der Marken einzustellen und darf sich in keiner Weise als Vertriebspartner von RMM präsentieren. Bestellungen, die RMM zum Zeitpunkt der Beendigung dieser
Vereinbarung bereits angenommen hatte, die aber zu diesem Zeitpunkt noch nicht geliefert wurden, erlöschen automatisch.
13.8 Nach Beendigung dieser Vereinbarung, gleich aus welchem Grund, bleiben die Paragraphen, die ihrer Natur nach dazu bestimmt sind, in Kraft.
§ 14 Vertraulichkeit
14.1 Jede Partei wird diese Vereinbarung und alles, was ihr im Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Durchführung dieser Vereinbarung zur Kenntnis gelangt und dessen vertraulichen Charakter sie kennt oder vernünftigerweise vermuten könnte, in keiner Weise gegenüber Dritten offenlegen, es sei denn, die Offenlegung ist für die Durchführung oder Geltendmachung der Rechte der offenlegenden Partei aus dieser Vereinbarung erforderlich. Jede Vertragspartei gibt die im vorhergehenden Satz genannten Informationen nur dann an Dritte weiter, wenn der Dritte verpflichtet ist, diese Informationen ausschließlich in Übereinstimmung mit diesem Paragraphen zu verwenden oder weiterzugeben.
§ 15 Datenschutz und Verarbeitung personenbezogener Daten
15.1 Die Parteien verpflichten sich zur Einhaltung aller datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der DSGVO/AVG und der Uitvoeringswet AVG (UAVG), und gelten bezüglich der cVerarbeitung von Kundendaten als gemeinsam Verantwortliche im Sinne von Art. 26 DSGVO/AVG.
15.2 Die Parteien vereinbaren hiermit folgende Verantwortlichkeiten:
a) RMM ist verantwortlich für die Bereitstellung rechtmäßiger Produktinformationen und die Verarbeitung der vom Vertriebspartner übermittelten Bestelldaten;
b) Der Vertriebspartner ist verantwortlich für die rechtmäßige Erhebung und Verarbeitung von Kundendaten im direkten Vertrieb sowie für die Erfüllung der Informationspflichten gemäß Art. 13 DSGVO/AVG;
c) Betroffenenanfragen werden von der Partei bearbeitet, bei der sie eingehen, sofern sie deren Verantwortungsbereich betreffen; andernfalls erfolgt eine unverzügliche Weiterleitung an die andere
Partei.
15.3 Beide Parteien treffen angemessene technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz der personenbezogenen Daten, verarbeiten diese ausschließlich für die Zwecke dieser Vereinbarung und informieren sich gegenseitig unverzüglich über Datenschutzverletzungen.
15.4 RMM darf anonymisierte Verkaufs- und Kundendaten für Geschäftsanalysen nutzen, sofern keine Identifizierung einzelner Personen öglich ist.
15.5 Bei Beendigung dieser Vereinbarung einigen sich die Parteien über den Umgang mit den gemeinsam verarbeiteten Daten unter Beachtung der Grundsätze der Datensparsamkeit und Speicherbegrenzung.
15.6 Die Parteien stellen den betroffenen Personen die wesentlichen Aspekte dieser Vereinbarung gemäß Art. 26 Abs. 2 DSGVO/AVG zugänglich.
5.7 Die Parteien haften gesamtschuldnerisch für Schäden, die betroffenen Personen durch einen Verstoß gegen die DSGVO/AVG entstehen, es sei denn, eine Partei weist nach, dass sie für den schadensverursachenden Umstand nicht verantwortlich ist.
§ 16 Höhere Gewalt
15.1 Eine Partei, die eine Verpflichtung aus dieser Vereinbarung nicht erfüllt hat, kann sich nur dann darauf berufen, dass ihr die Nichterfüllung nicht zugerechnet werden kann und sie deshalb nicht in Verzug geraten ist und nicht zum Schadensersatz verpflichtet ist, wenn sie die andere Partei unverzüglich, auf jeden Fall aber vor dem für die Erfüllung ihrer Verpflichtung vorgesehenen Zeitpunkt, schriftlich von der drohenden Nichterfüllung und deren Ursache unterrichtet hat.
§ 16 Übertragung
16.1 Eine Partei kann Rechte oder Pflichten aus dieser Vereinbarung nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der jeweils anderen Partei auf einen Dritten übertragen. Die andere Partei kann die Zustimmung an Bedingungen knüpfen. Für die Abtretung des Rechtsverhältnisses aus dieser Vereinbarung durch eine Partei gelten die ersten beiden Sätze dieses § 16 entsprechend. Die Übertragung bedarf keiner weiteren Mitwirkung als der in diesen Sätzen genannten Zustimmung.
§ 17 Mitteilungen
17.1 Mitteilungen und andere Erklärungen im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung können nur schriftlich, per Brief, auch mit normaler Post, oder per E-Mail an den gemäß den Absätzen 2 und 3 gewählten letzten Wohnsitz des Empfängers erfolgen. Jede Erklärung muss in niederländischer Sprache abgefasst sein. Eine Erklärung, die diesem Absatz nicht entspricht, hat keine Wirkung, mit der Ausnahme, dass Zustellungen an eine andere Person als den gewählten Wohnsitz des Empfängers erfolgen können.
17.2 Jede Partei wählt als Gerichtsstand für alle Angelegenheiten im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung ihre bei der online Anmeldung mitgeteilte Adresse.
17.3 Eine Partei kann ein anderes als das bei der ersten online-Anmeldung genannte Domizil wählen, indem sie der anderen Partei ein neues Domizil mitteilt. Die Wahl eines Wohnsitzes außerhalb der Niederlande hat keine Wirkung.
17.4 Absatz 1 gilt nicht, soweit diese Vereinbarung etwas anderes vorsieht. Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Erklärungen im Zusammenhang mit Verträgen, die mit dieser Vereinbarung in Verbindung stehen, sofern der betreffende Vertrag nicht ausdrücklich etwas anderes vorsieht.
17.5 Der Zeitpunkt und die Umstände der Zustimmung zur Vereinbarung werden elektronisch dokumentiert und gelten als Nachweis für das Zustandekommen des Vertrags.
§ 18 Sonstiges
18.1 Diese Vereinbarung wird rechtswirksam durch die erstmalige elektronische Zustimmung des Vertriebspartners im Rahmen seines ersten Logins im RMM-B2B-Portal. Eine handschriftliche Unterzeichnung ist nicht erforderlich.
18.2 Sollte diese Vereinbarung teilweise unwirksam oder unverbindlich sein oder werden, so bleiben die Parteien an den übrigen Teil gebunden. Die Parteien werden den unwirksamen oder unverbindlichen Teil durch Bestimmungen ersetzen, die wirksam und verbindlich sind und deren Wirkung im Hinblick auf den Inhalt und den Zweck dieser Vereinbarung der des unwirksamen oder unverbindlichen Teils so weit wie möglich entspricht.
18.3 Diese Vereinbarung kann weder ganz noch teilweise aufgelöst werden. Jeder Fehler beim Abschluss dieser Vereinbarung geht zu Lasten der irrenden Partei.
18.4 Diese Vereinbarung enthält alles, was die Parteien im Zusammenhang mit ihrem Gegenstand vereinbart haben. Mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vereinbarung enden alle Vereinbarungen und Absprachen, die die Parteien zuvor im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung getroffen haben.
18.5 Soweit in dieser Vereinbarung nichts anderes bestimmt ist, erwachsen einer Partei alle Rechte aus dieser Vereinbarung unbeschadet aller anderen Rechte und Ansprüche aus dieser Vereinbarung und aller Rechte und Ansprüche nach dem Gesetz. Kein Recht einer Partei aus dieser Vereinbarung oder dem Gesetz wird dadurch berührt, dass die andere Partei es versäumt, dieses Recht geltend zu machen oder gegen eine Verletzung einer Verpflichtung zu protestieren.
18.6 Sofern diese Vereinbarung nicht ausdrücklich etwas anderes vorsieht, enthält sie keine Drittbegünstigungsklauseln, auf die sich ein Dritter gegenüber einer Vertragspartei berufen kann.
18.7 Die Anlagen zu dieser Vereinbarung sind Bestandteil dieser Vereinbarung.
18.8 Diese Vereinbarung kann von den Vertragsparteien nur schriftlich geändert
oder ergänzt werden.
§ 19 Anwendbares Recht; zuständiges Gericht
19.1 Auf diese Vereinbarung ist ausschließlich niederländisches Recht anwendbar. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (das "Wiener Kaufrecht") findet keine Anwendung.
19.2 Alle Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung ergeben, einschließlich Streitigkeiten über deren Bestehen und Gültigkeit, werden vom zuständigen Gericht des Bezirksgerichts Midden-Nederland, Standort Lelystad, entschieden.